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BEK 2022 118

Ausstand

Schwyz · 2022-10-03 · Deutsch SZ
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Ausstand | Ausstandsbegehren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 In der gegen den Beschuldigten wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs geführten Strafuntersuchung hiess der verfahrensleitende Staatsanwalt C.________ ein Gesuch des Strafanzeigeerstatters und Privat- klägers um unentgeltliche Rechtspflege am 2. Juni 2022 gut. Laut Schreiben vom 1. Juli 2022 sah der Staatsanwalt keinen Anlass, auf diesen Entscheid zufolge eines Wiedererwägungsgesuchs des Beschuldigten zurückzukommen (U-act. 2.1.020). Deswegen und aus anderen Gründen stellte der Beschuldig- te am 29. Juli 2022 gegen den Staatsanwalt ein Ausstandsgesuch (KG-act. 2). Das Gesuch überwies der Staatsanwalt inkl. seiner Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG; KG-act. 1). Dazu liess sich der Gesuchsteller nochmals vernehmen (KG-act. 4).

E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründen- den Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig (BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3 m.H.). Zwar kann es im Einzelfall zulässig erscheinen, in Verbindung mit zeit- nah vorgebrachten Ausstandsgründen auch früher beanstandete Prozess- handlungen in eine angemessene "Gesamtwürdigung" einfliessen zu lassen. Der klare Wortlaut des Gesetzes schliesst jedoch ein Vorgehen aus, bei dem eine Partei über einen längeren Zeitraum gleichsam ein "Privatdossier" über angebliche Prozessfehler einer Justizperson anlegt, diese Rügen aber nicht unverzüglich vorbringt, sondern erst in einem späteren, selbst gewählten Zeit- punkt einem Ausstandsbegehren pauschal zugrunde legt (ebd. E. 3.2).

Kantonsgericht Schwyz 3

a) Der Gesuchsteller bezieht sich auf einen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juli 2022, wonach dem Privatkläger im Ar- restverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, wogegen der Gesuchsgegner im Strafverfahren dem Privatkläger weiterhin unentgeltliche Rechtspflege gewähre bzw. mit Schreiben vom 1. Juli 2022 keinen Anlass gesehen habe, die diesbezügliche Verfügung einer beantragten Wiedererwä- gung zu unterziehen (U-act. 2.1.020). Ob und inwiefern die Staatsanwaltschaft vom geltend gemachten einzelrichterlichen Entscheid vom 25. Juli 2022 Kenntnis erhielt, legt der Gesuchsteller nicht dar und macht insofern keinen Ausstandsgrund glaubhaft. Deshalb kann in Bezug auf die Frage der Recht- zeitigkeit des Ausstandsgesuchs nicht auf das Datum dieses Entscheids, son- dern bleibt auf dasjenige des rund vier Wochen zurückliegenden Bescheids der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gesuchsteller abzustellen. Dass der Gesuchsgegner im Rahmen der Stellungnahme auf das ihm den einzelrichter- lichen Entscheid vorhaltenden Ausstandsgesuchs nicht umgehend auf seine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückkommt, ist entgegen der Auffassung des Gesuchstellers keine weitere fristauslösende Tatsache. Das Ausstandsgesuch ist mithin verspätet und darauf nicht einzutreten.

b) Die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist ab- gesehen davon (vgl. lit. a) nicht leichthin anzunehmen. Selbst fehlerhafte Ver- fügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Gegen beanstandete Verfahrens- handlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszu- schöpfen. Zu bejahen ist die Befangenheit, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersu- chungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 4 Daraus, dass der Gesuchsgegner die Strafanzeige gegen den Beschuldigten im Geschäftsgang nicht prioritär behandelt habe, lässt sich nichts Nachteiliges in Bezug auf seine innere Haltung zum Beschuldigten und mithin von Vorn- herein keine Befangenheit ableiten. Soweit insoweit das Beschleunigungsge- bot (Art. 5 StPO) tangiert worden sein sollte, ist dies bei der Erledigung des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Gegen die Verweigerung von Aktenein- sicht und die Beschlagnahme- und Herausgabeverfügungen steht dem Ge- suchsteller der Beschwerdeweg offen, wovon er teilweise auch Gebrauch machte (vgl. BEK 2022 92-96). Diese Entscheide stellen keine offensichtlichen Fehlleistungen des Gesuchsgegners dar, abgesehen davon, dass das Ausstandsgesuch auch diesbezüglich verspätet ist. Dass der Umstand einer hängigen Strafuntersuchung das parallel laufende Einbürgerungsverfahren tangieren kann, ist ebenso wenig dem Gesuchsgegner anzulasten. Inwiefern er konkret zur Verschleppung des Einbürgerungsverfahrens hingewirkt haben soll, ist nicht ersichtlich, informierte er die zuständige Behörde doch nur auf Nachfrage und gestützt auf deren Akteneinsichtsrecht über den Stand der Untersuchung (U-act. 1.1.003 f.). Dass der Gesuchgegner dem Privatkläger unentgeltliche Rechtspflege gewährt, beruht schliesslich auf einer Beurteilung von Voraussetzungen, die nichts mit der Person des Beschuldigten zu tun haben. Es kommt hinzu, dass dem Beschuldigten im Verfahren um die unent- geltliche Rechtspflege für den Privatkläger keine Mitwirkungsrechte zustehen und dessen Ausgang daher grundsätzlich keinen Ausstandsgrund bildet, zu- mal unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für den Beschuldigten und den Privatkläger bestehen (Art. 132 bzw. 136 StPO).

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lau- sanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderun- gen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Vertreter des Gesuchstellers (2/R), den Gesuchs- gegner (1/R) und die Amtsleitung der Staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Oktober 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 3. Oktober 2022 BEK 2022 118 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner, betreffend Ausstand (Gesuch vom 29. Juli 2022, SU 2020 804);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. In der gegen den Beschuldigten wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs geführten Strafuntersuchung hiess der verfahrensleitende Staatsanwalt C.________ ein Gesuch des Strafanzeigeerstatters und Privat- klägers um unentgeltliche Rechtspflege am 2. Juni 2022 gut. Laut Schreiben vom 1. Juli 2022 sah der Staatsanwalt keinen Anlass, auf diesen Entscheid zufolge eines Wiedererwägungsgesuchs des Beschuldigten zurückzukommen (U-act. 2.1.020). Deswegen und aus anderen Gründen stellte der Beschuldig- te am 29. Juli 2022 gegen den Staatsanwalt ein Ausstandsgesuch (KG-act. 2). Das Gesuch überwies der Staatsanwalt inkl. seiner Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 JG; KG-act. 1). Dazu liess sich der Gesuchsteller nochmals vernehmen (KG-act. 4).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründen- den Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig (BGer 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3 m.H.). Zwar kann es im Einzelfall zulässig erscheinen, in Verbindung mit zeit- nah vorgebrachten Ausstandsgründen auch früher beanstandete Prozess- handlungen in eine angemessene "Gesamtwürdigung" einfliessen zu lassen. Der klare Wortlaut des Gesetzes schliesst jedoch ein Vorgehen aus, bei dem eine Partei über einen längeren Zeitraum gleichsam ein "Privatdossier" über angebliche Prozessfehler einer Justizperson anlegt, diese Rügen aber nicht unverzüglich vorbringt, sondern erst in einem späteren, selbst gewählten Zeit- punkt einem Ausstandsbegehren pauschal zugrunde legt (ebd. E. 3.2).

Kantonsgericht Schwyz 3

a) Der Gesuchsteller bezieht sich auf einen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Juli 2022, wonach dem Privatkläger im Ar- restverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, wogegen der Gesuchsgegner im Strafverfahren dem Privatkläger weiterhin unentgeltliche Rechtspflege gewähre bzw. mit Schreiben vom 1. Juli 2022 keinen Anlass gesehen habe, die diesbezügliche Verfügung einer beantragten Wiedererwä- gung zu unterziehen (U-act. 2.1.020). Ob und inwiefern die Staatsanwaltschaft vom geltend gemachten einzelrichterlichen Entscheid vom 25. Juli 2022 Kenntnis erhielt, legt der Gesuchsteller nicht dar und macht insofern keinen Ausstandsgrund glaubhaft. Deshalb kann in Bezug auf die Frage der Recht- zeitigkeit des Ausstandsgesuchs nicht auf das Datum dieses Entscheids, son- dern bleibt auf dasjenige des rund vier Wochen zurückliegenden Bescheids der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gesuchsteller abzustellen. Dass der Gesuchsgegner im Rahmen der Stellungnahme auf das ihm den einzelrichter- lichen Entscheid vorhaltenden Ausstandsgesuchs nicht umgehend auf seine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückkommt, ist entgegen der Auffassung des Gesuchstellers keine weitere fristauslösende Tatsache. Das Ausstandsgesuch ist mithin verspätet und darauf nicht einzutreten.

b) Die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters ist ab- gesehen davon (vgl. lit. a) nicht leichthin anzunehmen. Selbst fehlerhafte Ver- fügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Gegen beanstandete Verfahrens- handlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszu- schöpfen. Zu bejahen ist die Befangenheit, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersu- chungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 m.H.).

Kantonsgericht Schwyz 4 Daraus, dass der Gesuchsgegner die Strafanzeige gegen den Beschuldigten im Geschäftsgang nicht prioritär behandelt habe, lässt sich nichts Nachteiliges in Bezug auf seine innere Haltung zum Beschuldigten und mithin von Vorn- herein keine Befangenheit ableiten. Soweit insoweit das Beschleunigungsge- bot (Art. 5 StPO) tangiert worden sein sollte, ist dies bei der Erledigung des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Gegen die Verweigerung von Aktenein- sicht und die Beschlagnahme- und Herausgabeverfügungen steht dem Ge- suchsteller der Beschwerdeweg offen, wovon er teilweise auch Gebrauch machte (vgl. BEK 2022 92-96). Diese Entscheide stellen keine offensichtlichen Fehlleistungen des Gesuchsgegners dar, abgesehen davon, dass das Ausstandsgesuch auch diesbezüglich verspätet ist. Dass der Umstand einer hängigen Strafuntersuchung das parallel laufende Einbürgerungsverfahren tangieren kann, ist ebenso wenig dem Gesuchsgegner anzulasten. Inwiefern er konkret zur Verschleppung des Einbürgerungsverfahrens hingewirkt haben soll, ist nicht ersichtlich, informierte er die zuständige Behörde doch nur auf Nachfrage und gestützt auf deren Akteneinsichtsrecht über den Stand der Untersuchung (U-act. 1.1.003 f.). Dass der Gesuchgegner dem Privatkläger unentgeltliche Rechtspflege gewährt, beruht schliesslich auf einer Beurteilung von Voraussetzungen, die nichts mit der Person des Beschuldigten zu tun haben. Es kommt hinzu, dass dem Beschuldigten im Verfahren um die unent- geltliche Rechtspflege für den Privatkläger keine Mitwirkungsrechte zustehen und dessen Ausgang daher grundsätzlich keinen Ausstandsgrund bildet, zu- mal unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für den Beschuldigten und den Privatkläger bestehen (Art. 132 bzw. 136 StPO).

3. Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrens- kosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lau- sanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderun- gen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Vertreter des Gesuchstellers (2/R), den Gesuchs- gegner (1/R) und die Amtsleitung der Staatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Oktober 2022 kau